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Schutzfähige GrafikAGBBildmarkeWortmarkeWort- /BildmarkeWerkvertragLettermarkeLogotypen


Wichtiger Hinweis

Unsere Angebote sind das Resultat jahrelanger Praxis und aktueller Entwicklungen. Diese Seite und unsere Angebote ersetzen KEINE Rechtsberatung. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit und keinerlei Haftung für mögliche Rechtsfolgen.

Aber das war ja schon klar! 


Häufig gestellte Fragen und Antworten

Was ist unter "schutzfähiger Grafik" zu verstehen?

Wir suchen explizit nach Lösungen mit eigenschöpferischen Ideen und Inhalten, die über die lediglich handwerkliche bzw. routinemäßige Leistungen eines Grafikdesigners hinaus gehen. Das Patentamt bewertet die schöpferische Höhe, die eigenschöpferische künstlerische Note eines Logos (Wort-/bildmarke oder Bildmarke) oder einer Grafik, um eine Eintragung zu ermöglichen. Das ist sicherlich nicht der einfachste Weg, jedoch unser USP.

Warum gibt es einen Werkvertrag anstatt AGBs ?

Wir lieben es einfach. Der Werkvertrag ersetzt bei uns die AGBs (Allgemeinen Geschäftsbedingungen), da die wesentlichen Punkte der Geschäftsbedingungen sowieso vom BGB (Bundesgesetzbuch) geregelt sind und Abweichungen davon widrig sind.

Der Werkvertrag regelt die spezifischen Details des Auftrags und ist damit aussagekräftiger. Hier können sie unseren ⇒ WERKVERTRAG herunterladen.

Download Werkvertrag

Welche Vorteile hat die Wort-/Bildmarke gegenüber der reinen Bildmarke?

Ein Wort-/Bildmarke kann zum einen ein gestalteter Schriftzug (Wortzeichen) sein oder ein Wort kombiniert mit einem Bildelement. Somit beinhaltet die Wort-/Bildmarke immer auch ein Wortelement.

Eine Bildmarke ist eine Marke, die vollständig ohne Wortbestandteile auskommt und nur aus einem Bild bzw. einer Grafik oder einem Logo besteht. Bekanntes Beispiel hierfür ist der Mercedes Stern, das Sparkassen Zeichen, die Audi Ringe oder die Shell Muschel.

Durch eine Wort-Bild-Marke können Begriffe markenrechtlich geschütztwerden, die als reine Wortmarken wegen mangelnder Unterscheidungskraft oder eines bestehenden Freihalteinteresses – beispielsweise beschreibende Begriffe – dem Markenschutz nicht zugänglich sind.

Die Wort-/Bildmarke bietet die Möglichkeit, ein beschreibendes und daher nicht als Wortmarke eintragungsunfähiges Wortzeichen durch Hinzufügung eines Bildelements oder durch eine bestimmte grafische Ausgestaltung als Wort-/Bildmarke eintragen zu lassen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass einfache oder gebräuchliche grafische Gestaltungen grundsätzlich nicht genügen, um die Schutzfähigkeit zu erlangen. Hierbei gilt der Grundsatz: Je beschreibender das Wortzeichen ist, desto höhere Anforderungen stellen die Markenämter an die Grafik. Der Schutzbereich dieser Wort-Bildmarke ist jedoch geringer als der einer Wortmarke, da Schutz eben die Kombination aus "Wort + Bild" bzw. nur die bestimmte grafische Ausgestaltung des Wortes genießt.

Durch die Benutzung der Wort-/Bildmarkenkombination kann sich der ursprünglich nicht schutzfähige Wortlaut aufgrund seiner Bekanntheit im Verkehr als Bezeichnung für das Produkt eines bestimmten Unternehmens durchgesetzen. Als Beispiel sei „Tempo“ genannt. In solchen Fällen kann für den ursprünglich nicht schutzfähigen Wortlaut der kombinierten Wort-/Bildmarke Schutz für den Wortlaut allein beansprucht werden. Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gilt als überwunden. Aus diesem Grunde werden als Wortmarke nicht schutzfähige Bezeichnungen häufig als kombinierte Wort-/Bildmarken angemeldet.

Eine Bildmarkeneintragung

Welche Rechte und Lizenzen beinhalten die Starterkits?

Es handelt sich um visuelle Gestaltungslemente, für die wir ein unentgeltliches, unbefristetes und ausschließliches Nutzungsrecht einräumen und übertragen. Also eine vollwertiges Verwertungsrecht bzw. unbegrenztes Lizenz. Das beinhaltet auch eventuelle Änderungen/Erweiterungen, die nachträglich durchgeführt werden, oder die Unterlizensierung.

Wir beanspruchen kein Urheberrecht (Copyright), sondern finanzieren unsere Arbeit ausschließlich durch das vereinbarte Honorar.

Kann ich auch nur ein Logo bestellen?

Grundsätzlich ist es möglich einzelne Komponenten zu bestellen. Allerdings macht es wenig Sinn, ein Logo isoliert von seinen Anwendungungen zu betrachten. Auch nur skizzenhafte Darstellungen in einer Anwendung geben einen guten Eindruck über richtig oder falsch.

Sind im Honorar auch die Kosten für Anwalt und Markenanmeldung enthalten?

Grundsätzlich nein. Wir inkludieren eine Ersteinschäthzung auf der Basis der von uns einsehbaren Datenden Registern. Eine Recherche durch einen Markenrechts- und Patentanwalt bietet wesentlich mehr Möglichkeiten, das Risiko einer Inanspruchnahme durch andere Markeninhaber einzuschätzen und kann aufgrund der Haftung sowie des möglichen Umfangs zeit- und kostenintensiv sein.

Welche Vorteile bietet eine im Markenregister eingetragenen Marke?

Mit der Eintragung der Marke erweerben Sie das alleinige Recht, die Marke für die geschützten Waren und Dienstleistungen zu benutzen. Sie trägt das R im Kreis und hindert so potenzielle Nachahmer.

Sie haben das Recht der Lizensierung, also die Einräumung von Nutzungsrechten.

Nach der Eitragung besteht das Recht zunächst für 10 Jahre, kann aber mit einem Vorlauf von 6 Monaten zur Ablauffrist immer wieder verlängert werden.

Achtung: es besteht allerdings auch die Pflicht, die marke zu nutzen, da sonst nach 5 Jahren die Schonfrist endet und 

Die rechtserhaltende Benutzung muss innerhalb von 5 Jahren nach der Eintragung der Marke aufgenommen werden. Bis dahin genießt die Marke eine Schonfrist. Es ist also nachzuweisen, dass man die Benutzung eines Zeichens vor einem Wettbewerber aufgenommen hat.

Zunächst gibt es eine halbjährliche Widerspruchsfrist, die vor der Benutzung abgewartet werden sollte. Dann beginnt eine 5-jährliche Schonfrist, in der die Benutzung  der Bildmarke aufgenommen wird. Der Beweis der Benutzung ist im Zweifel nachzuweisen, z.B. durch die Platzierung auf Webseiten, Flyern oder Rechnungen. Ein Datum sollte erkennbar sein.

Es droht sonst von rechtlichen Gegnern eine Löschungsklage. Der Nachweis und damit der Rechtserhalt wird in der Regel durch aktives Geschäft nachgewiesen.

Was ist der Unterschied zwischen Handelsregister und Markenregister?

Welche Logotypen ziehen Sie in Betracht?

Wir unterscheiden für unsere Starterkit drei Arten: die gestaltete Wortmarke (Schriftzug-Logo) wie Visa oder Cocacola, die Lettermarke (Monogram-Logo), bestehend aus den einzelnen Buchstaben einer Abkürzung, z.B. IBM, SAP, HBO oder NASA und die kombinierte Wortbild-Bildmarke, also eine Bildmarke in Kombination mit einem Schriftzug. Die kombinierten Wort-Bildmarke umfasst auch die integrierte Gestaltung wie BurgerKing oder Starbucks. Ein Symbol oder Bildmarke allein macht zu Anfang keinen Sinn. Sie braucht immer eine Wort-Erklärung, sei es bei einem angebissenen Apfel das Wort Apple oder bei einem zwitschender Piepmatz das Wort Twitter, bevor es bei einer ausreichenden Bekanntheit allein stehen kann. 

Warum ist eine Prüfung vor der Eintragung notwendig?

Die Eintragungsfähigkeit ist in § 8 MarkenGgeregelt und beschreibt den Prüfungsmaßstab des DPMA. Die in § 8 MarkenG formulierten absoluten Schutzhindernisse werden vom DPMA von Amts wegen überprüft. Dagegen prüft das Amt nicht, ob sogenannte relative Schutzhindernisse, also zum Beispiel entgegenstehende ältere Marken, bestehen.

auch wollen wir uns dem Vorwurf entgegenstellen

Wer versucht, in Kenntnis der Vorbenutzung eines Dritten eine Marke einzutragen, scheitert an § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Dort werden böswillige Markenanmeldungen verboten. Wer also weiß, dass jemand anders ein Zeichen verwendet, dieses aber nicht eingetragen hat, handelt böswillig, wenn er genau dieses Zeichen für die entsprechenden Waren eintragen lässt, um dem anderen die Benutzung zu untersagen oder Schadensersatz zu verlangen.

Welche grafischen Möglichkeiten bieten wir?

Die Idee ist geboren, der Businessplan gestrickt und gecheckt. Doch bevor es an die Öffentlichkeit geht, braucht es einen Namen und eine erste Gestaltung von Medien. Solange der Name als Wortmarke geschützt werden kann, ihm also keine Schutzhindernisse (lt. Patentamt) oder älteren Rechte (lt. Eigenrecherche) entgegenstehen, kann ein erster Markenauftritt mit einem R am Logo entstehen. Ist der Name allerdings nicht zu schützen, empfiehlt es sich, die Gestaltung des Namens, entweder als Schriftzug oder in Kombination mit einem Symbol als Wort-Bildmarke schützen zu lassen. Im Bereich der Konsumgüter empfiehlt sich zusätzlich die Gestaltung einer Form.